Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sie die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden der Henrik Halstrick und Dietmar Sörries GbR (nachfolgend kurz Immodax GbR). Sie bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wir.
§ 1 Vertraulichkeit
Alle durch uns erteilten
Informationen und Unterlagen inklusive unserer Objektnachweise sind
ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen nur mir
schriftliche Einwilligung der Immodax GbR an Dritte weitergegeben
werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt
dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Adressat – unbeschadet
weiterer Schadensersatzansprüche – Schadensersatz in Höhe der
vereinbarten Provision schulden.
§ 2 Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Immodax GbR zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen gefugt ist, sie notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.
§ 3 Haftungseinschränkung
Unsere Angebote sind
freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf und
Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Hinsichtlich der Objekte ist
die Immodax GbR auf die Auskünfte der Verkäufer, Vermieter,
Verpächter, Bauherren, Bauträger und Behörden angewiesen.
Sämtliche Angebote basieren auf Informationen, die der Eigentümer
oder Dritte erteilt haben; eine Haftung für deren Richtigkeit und
Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen werden. Darüber
hinaus übernimmt die Immodax GbR für die Objekte keine Gewähr,
unter anderem für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit
und haftet nicht für die Bonität des Vertragspartners.
§ 4 Vertragsabschluss
Mit dem Abschluss eines durch
unsere Maklertätigkeit zustande gekommenen Kauf- bzw. Miet- oder
sonstigen Vertrages ist die im Angebot angegebene Maklerprovision zu
zahlen. Wenn Nebenabreden getroffen oder Ersatzgeschäfte
abgeschlossen werden (z. B. Anmietung statt Ankauf oder Ankauf statt
Anmietung), mit denen der angestrebte wirtschaftliche Erfolg erreicht
wird, so hat die Immodax GbR einen Anspruch auf die vereinbarte
Maklerprovision.
Ist die von der Immodax GbR nachgewiesene
Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages dem Empfänger bekannt, ist
er verpflichtet, dies der Immodax GbR unverzüglich zu erklären und
den Nachweis zu führen, woher seine Kenntnis stammt. Spätere
Einwendungen braucht die Immodax GbR nicht gegen sich gelten zu
lassen. Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut
angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erstanbieters
nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird
empfohlen den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis in Textform
mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.
Der
Auftraggeber wird den Makler unverzüglich von einem
Vertragsabschluss unterrichten; er ist verpflichtet ihm eine
Vertragsabschrift zu übersenden.
§ 5 Provision
Die Provision entsteht aus der Gesamtkaufsumme und wird fällig mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Die Provisionspflicht entfällt nicht, wenn der Vertrag ohne uns direkt oder durch Dritte zum Abschluss gekommen ist. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag später aufgehoben wird.
Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags (z.B. Kauf, Miete, Pacht), wird die ortsübliche Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrages von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird.
Von einem Vertragsabschluss
über eines der uns angebotenen Objekte ist uns, auch nach Beendigung
des Auftrages, unverzüglich Mitteilung zu machen. Die
Vertragsbedingungen sowie die Vertragspartner sind uns zu nennen.
§ 6 Doppeltätigkeit
Die Immodax GbR kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden eine Provision verlangen.
§ 7 Rückfragenklausel
Im Verhältnis zu dem Eigentümer eines Objektes, das uns zur Vermakelung übertragen wurde, gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kaufvertrag oder Mietvertrag) unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Immodax GbR rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist.
§ 8 Tippgeber-Regelungen
Tippgeber sind natürliche oder juristische Personen, die nicht Eigentümer des Objektes (Haus, Wohnung oder Grundstück) sind.
Die Tippgeberprovision beträgt zehn Prozent der von der Immodax GbR erzielten Netto-Provision.
Für die Tippgeberprovision müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Objekt (Haus, die Wohnung oder das Grundstück) ist uns bisher nicht bekannt.
- Das Objekt wird noch nicht öffentlich zum Verkauf angeboten, zum Beispiel über Inserate in Zeitungen, das Internet, Verkaufsschilder am Objekt, Schaukästen oder andere Hinweise.
- Das Objekt befindet sich in Deutschland oder Europa
- Das Objekt wurde erfolgreich von uns verkauft oder vermietet.
- Vollständige Zahlung der o. g. erzielten Netto-Provision durch den Käufer.
Die Tippgeberprovision wird dann unverzüglich fällig.
Für eine Versteuerung der empfangenen Tippgeberprovision ist der Tippgeber zuständig.
§ 9 Mündliche Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages haben nur Gültigkeit, wenn sie in Textform getroffen werden.
§
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist
der Kunde des Maklers Kaufmann i. S. § 1 HGB, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder hat der Kunde keinen Wohn- oder Geschäftssitz
in Deutschland, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem
Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und
als Gerichtsstand der Geschäftssitz der Immodax GbR vereinbart.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden, sofern das weitere Festhalten an dem Vertrag keine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt.
Rheine, im Mai 2019